ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)
Der Betonwerk Carl Plötner GmbH, Ausgabe 01. Mai 2019
Für unsere Bestellung gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Die Einkaufsbedingungen sind ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern zu verwenden.
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle zukünftigen Aufträge ohne Rücksicht darauf, ob im Auftrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
- Die Annahme bzw. Ausführung der Bestellung macht diese Bedingungen zum Vertragsinhalt. Sollte der Verkäufer seine Annahmeerklärung
mit einem formularmäßigen Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen versehen, weisen wir deren Einbeziehung schon jetzt ausdrücklich
auch für den Fall zurück, dass wir die Lieferung der bestellten Gegenstände gleichwohl entgegennehmen. Eine etwaige Anerkennung
abweichender Bedingung des Verkäufers bei früheren Vertragsabschlüssen hat für diese Bestellung keine Bedeutung. - Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Ansprüchen des Käufers (Kunde) frei, die der Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Verkäufers,
eines Vorverkäufers des Käufers als Hersteller im Sinn des § 4 Abs. 1 oder 2 Produkthaftungsgesetzes oder eines Gehilfen einer dieser
Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt
unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt. - Unser Vertragspartner als Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferung/Leistung erforderlichen Zulieferung und Leistungen,
auch ohne Verschulden, uneingeschränkt ein. - Der Auftrag gilt als angenommen, wenn unser Vertragspartner die Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche zurückgibt, es sei
denn, er hat ausdrücklich dem Auftrag widersprochen bzw. wir haben die Auftragsvergabe teilweise eingeschränkt oder aufgehoben. Bei fehlender
schriftlicher Bestätigung innerhalb einer Woche, können wir als Besteller die Annahme als verspätet zurückweisen.
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Verkäufer, die nachstehenden Bestimmungen bzw. Anforderungen zu beachten.
- Die Maschine muss folgenden europäischen Richtlinien, soweit zutreffend, entsprechen: Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), Niederspannungsrichtlinie (NRL 2014/35/EU), EMV-Richtlinie (EMV 2014/30/EU), Normenreihe DIN VDE 0100, für den Betrieb nach EN 50110-1 (VDE 0105-1) und DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100), VdS-Richtlinien, DGUV V3 (BGV A3), bei Änderungen jeweils in der neusten Fassung, sowie dem allgemeinen neusten Stand der Technik. Die vorgenannten Verpflichtungen des Verkäufers schließen ein, dass:
1.1 an einer verwendungsfertigen Maschine die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
1.2 Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Niveau der arbeitsmittelspezifischen harmonisierten europäischen Norm (Typ-C-Norm) besteht (Normenrecherche z.B. unter www.kan.de/nora),
1.3 einer Maschine mit CE-Kennzeichnung eine EGKonformitätserklärung entsprechend Anhang II A der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache beigefügt ist,
1.4 einer unvollständigen Maschine die Einbauerklärung gemäß Anhang II B der Maschinenrichtlinie beigefügt ist, in der entsprechend dem Lieferumfang des Herstellers Konformität mit allen weiteren zutreffenden Richtlinien erklärt wird,
1.5 eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache mitgeliefert wird; insbesondere sind die vorgeschriebenen Lärmemissionswerte zu ermitteln und zu dokumentieren. - Weitere Dokumente, soweit zutreffend:
2.1 Messprotokolle bezüglich der elektrischen Sicherheit
(Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand) für Maschinen, wenn sie beim Anwender vom Hersteller montiert werden. >Technische Dokumentation, einschließlich Risikobeurteilung in Anlehnung an Anhang VII der Maschinenrichtlinie im erforderlichen Umfang.
2.2 Bei unvollständigen Maschinen sind technische Unterlagen in dem Umfang erforderlich, der notwendig ist, um die Maschine konform zu machen. - Funktionstest nach dem Zusammenbau Bei Maschinen, die beim Betreiber durch den Hersteller zusammengebaut werden, ist der Verkäufer verpflichtet, nach Zusammenbau der Maschine eine Sicherheitsüberprüfung der Maschine vorzunehmen und hierüber ein Protokoll zu erstellen. Hierbei sind insbesondere zu überprüfen:
3.1 die Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen,
3.2 die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen. - Unvollständige Maschine Der Verkäufer ist verpflichtet:
4.1 seinen Liefer- und Leistungsumfang exakt zu beschreiben,
4.2 dem Käufer alle erforderlichen Angaben an den Schnittstellen zu machen, damit dieser seinen Leistungsumfang bezüglich funktioneller und sicherheitstechnischer Ergänzungen abschätzen, planen und durchführen kann.
4.3 eine Montageanleitung nach Anhang VI der aktuellen Maschinenrichtlinie /EG zu liefern.
Der Verkäufer hat bei Erstellen seiner Leistung alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, sowie im Fall der persönlichen Anwesenheit eine wirksame Erste Hilfe eigenverantwortlich zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben.
Für den Fall der persönlichen Anwesenheit in unseren Betrieben wird sich der Verkäufer vorab informieren über die Unterweisung für Fremdfirmen innerhalb der Plötner-Unternehmensgruppe zu allgemeinen Gefahren und deren Gefährdungsbeurteilungen unter Unterweisung Fremdfirmen sowie über spezielle Gefahren und deren Gefährdungsbeurteilungen für bestimmte, die persönliche Anwesenheit des Verkäufer betreffende Anlagenbereiche durch jederzeit mögliche Einsichtnahme in unseren Betriebsbüros.
Diesem Auftrag liegen mit dem Verkäufer vereinbarte Preise zugrunde.
Tritt zwischen Auftragserteilung und Abnahme der Lieferung/Leistung auf dem Markt eine Preisermäßigung ein, so werden die vereinbarten Preise hinfällig und es ist auf unser Verlangen über die neue Preisfestsetzung zu verhandeln.
Kurzfristige Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen sind ausgeschlossen. § 309 Nr. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden. Im Verlaufe der Lieferzeit auftretende Materialpreis-, Lohnerhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise.
Wird im besonderen Fall ein Auftrag ohne Preisangabe erteilt, so hat der Lieferer die für den Besteller günstigsten marktgerechten Preise in Ansatz zu bringen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer über seine Preisstellung den entsprechenden Nachweis zu führen.#
Die vereinbarten Preise gelten frei Empfangswerk. Werden Preise „ab Bahnhof des Lieferers“ vereinbart, so gelten alle bis zum Aufgabe-Bahnhof entstehenden Spesen und Rollgelder zu Lasten des Lieferers, so dass nur die wirklichen Bahnfrachten zu unseren Lasten gehen.
Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle haben wir das Recht, die Verpackung gegen Gutschrift von zwei Dritteln des berechneten Wertes zurückzusenden. Eine Verpflichtung zur Rücksendung der Verpackung besteht jedoch nicht.
Die angegebenen Termine sind verbindlich
Ist statt eines Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart, so ist diese schriftlich anzugeben. Sie beginnt bei Vertragsschluss.
Sobald unser Vertragspartner annehmen muss, dass er die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat er dies sofort unter Angaben von Gründen schriftlich bei uns anzuzeigen. Unser Vertragspartner hat uns über die vermutete Dauer der Verzögerung zu informieren. Unsere gesetzlichen Ansprüche wegen des Verzuges bleiben hiervon unberührt. Überschreitet der Vertragspartner einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist, kommt er bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug.
In allen Fällen höherer Gewalt, wie witterungsbedingter Produktionsstörung, Krieg, Transportstörungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, die uns ohne eigenes Verschulden vorrübergehend daran hindern die bestellte Ware abzunehmen, sind wir berechtigt die Erfüllung um die Dauer der durch diese Umstände bedingte Leistungsstörung hinaus zu schieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sonstige, insbesondere gesetzliche Rücktrittsrechte die vor bzw. innerhalb des Zeitraums von 2 Monaten für uns entstehen bzw. bestehen, bleiben hiervon unberührt.
Mit der Annahme eines Teiles der gelieferten Ware begeben wir uns nicht des Rechtes, hinsichtlich der Restlieferung wegen verspäteter Lieferung oder Nichteinhaltung dieser Bedingungen zurückzutreten.
- Transportgefahr einschließlich Bruchgefahr sowie sämtliche Versicherungen gehen zu Lasten des Verkäufers. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Niederlassung, die eine Bestellung in Auftrag gibt. Der Verkäufer trägt die Kosten der Versendung zum Erfüllungsort.
- Über die erfolgte Lieferung ist uns- unabhängig von der Rechnungserteilung – am Abgangstage für jede einzelne Sendung eine spezifizierte Versandanzeige zu übermitteln. In der Versandanzeige und in allen Versandpapieren, die der Lieferung beizufügen sind, müssen die bestellende Abteilung, Bestellnummer, Auftragsnummer, Teile-Nummer, Bestelldatum, Betreff, angegeben sein. Fehlen diese Angaben, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferers. Jede Bestellung ist getrennt zu behandeln.
- Alle Sendungen sind frachtfrei abzufertigen. Eine Frachtvorlage unsererseits findet nicht statt. Für die Folge unrichtiger Frachtbriefausstellung haftet der Verkäufer.
- Dritte sind nicht berechtigt anstelle unseres Vertragspartners in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten einzutreten.
- Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen weder ganz oder teilweise auf Dritte übertragen bzw. abgetreten werden. Eine Abtretung ist nur insoweit möglich, soweit unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorliegt.
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung für jede Bestellung einfach getrennt an unsere Anschrift einzureichen und nicht der Sendung beizufügen. Die Rechnung muss Bestelldatum, Bestellnummer, Teilenummer, Zeichnungs- und evtl. Positionsnummern, Anzahl, Gewicht, Abmessung, Materialart und Gegenstand enthalten. Die Rechnung hat die Pflichtinhalte nach § 14 Abs. 4 UStG aufzuführen. Die Rechnungsstellung kann mit zugelassenen elektronischen Verfahren als Mail an unsere Postfach [email protected] gesandt werden. Das Postfach ist nur für Rechnungsversand, nicht für begleitende Korrespondenz zu nutzen.
Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos. Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichende Vereinbarungen vorliegen, nach unserer Wahl entweder 14 Tage nach Rechnungseingang und vollständigem Wareneingang bzw. Leistungserfüllung unter Abzug von 3 % Skonto oder wahlweise nach 30 Tagen netto.
3. Zahlungen erfolgen mit dem Zahlungsmittel unserer Wahl. Wir sind berechtigt, mit Gegenansprüchen jeder Art aufzurechnen.
- Der Verkäufer gewährleistet:
1.1 die Einhaltung aller im Bestellschreiben genannten Leistungsangaben,
1.2 dass die Konstruktion der Anlage nach dem neuesten Stand der Technik erfolgt,
1.3 die Vollständigkeit der Lieferung, auch wenn Einzelteile nicht gesondert im Bestellschreiben aufgeführt sind,
1.4 die Beachtung aller mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Regeln, der VDE-Vorschriften und der Vorschriften der Berufsgenossenschaften,
1.5 die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion, Bearbeitung, Fertigung und Ausführung sowie der Montage. - Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Lieferung/Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt vier Jahre. Die Frist gilt auch soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung über den Neubeginn von Fristen.
- Der Auftragnehmer leistet bis zum Ablauf von vier Jahren nach Übergabe/Abnahme der gelieferten Waren Garantie für die Verwendung einwandfreien Materials, für richtige und sachgemäße Konstruktion und Herstellung sowie für einwandfreie Funktionen.
- Im Übrigen gelten für unsere Rechte aus der Garantie, sowie Sachmängelhaftung die gesetzlichen Bestimmungen. Uns steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. Wir haben ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung/Neuleistung. Die Nachbesserung gilt nach einem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Wir sind als Auftraggeber im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.
- Beim Weiterverkauf der gelieferten Waren in unbearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Dritte sind wir berechtigt, Mängelrügen unserer Abnehmer zur sofortigen, direkten Erledigung an den Verkäufer weiterzuleiten.
- Wir sind berechtigt auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu rügen.
Ist bei Bestellung ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, und wird dieser vom Lieferant nicht eingehalten, so verpflichtet sich dieser neben der Erfüllung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist auch im Fall der objektiven Leistungsverzögerung verwirkt. Die Regelung des § 341, Absatz 3, BGB wird außer Kraft gesetzt. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, für den Tag der Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder der Lieferfrist einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 0,3% des Auftragswertes pro Tag, insgesamt maximal begrenzt auf 5% des Brutto-Auftragswertes, zu zahlen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis, dass der Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale vorbehalten.
Der Verkäufer übernimmt die ausschließliche Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und verpflichtet sich, diesbezüglich den Käufer von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Verkäufer wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der üblichen kaufmännischen Abwicklung des Auftrags vom Datenschutzgesetz geschützte, personenbezogene Daten, des Verkäufers verarbeitet werden. Die Einwilligung des Verkäufers hierzu gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb sechs Tagen nach Zugang des Auftrags schriftlich widersprochen wird.
Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken wird nicht gestattet.
Alle Angaben, Zeichnungen usw., die dem Verkäufer für die Herstellung des Gegenstandes bekannt gegeben bzw. übersandt werden, ebenso die vom Verkäufer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen usw. dürfen vom Verkäufer nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten ausgehändigt werden.
Erfüllungs- und Erfolgsort für die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ist die angegebene Empfangsstelle/Übergabeort. Es gilt Bringschuld des Verkäufers. Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
Der Käufer weist darauf hin, sofern es nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, dass er nicht bereit Ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Andernach bzw. Koblenz.
Es gilt –unter Ausschluss des UN-Kaufrechts- deutsches Recht. Soweit keine besondere Vereinbarung vorliegt, gelten ergänzend neben diesen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen des Verkäufers die VOB/B In der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung.
Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so steht dies der Wirkungen der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck den entfallenen Regelungen weitestgehend entsprechen.