der Betonwerk Carl Plötner GmbH Ausgabe 01. Juni 2020, bestehend aus: Teil 1 (Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen) und Teil 2 (Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte)
Verweigert der Vertragspartner, ausgenommen im Falle der Mängelrüge, ganz oder teilweise die Annahme der Lieferung und Leistung, so sind wir nach Mahnung und erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise wegen der nicht angenommenen Leistung oder Lieferung Schadenersatz statt der Leistung oder Verzugsschaden geltend zu machen. Wir sind ohne Schadennachweis berechtigt, 20 % der nicht angenommenen Leistung oder Teilleistung zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Bereitstellung der Materialien zur Verladung erfolgt kommissioniert zur Selbstbeladung des Fahrzeuges durch den Transportunternehmer bzw. den Fahrzeugführer (Transporteur). Den Transporteur trifft die Pflicht zur Verladung und Entladung entsprechend den Vorschriften der §§ 22, 23 StVO, in Abkehr der Vorschrift des § 412 Satz 1 HGB. Stellen wir auf Wunsch des Transporteurs die Materialien auf das Fahrzeug stellt dies keine Verladetätigkeit im Sinne des § 412 HGB dar. Für die Verladung und Ladungssicherung im Sinne der §§ 22, 23 StVO ist in jedem Fall ausschließlich der Transporteur verantwortlich. Dieser verpflichtet sich das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen und das Werksgelände, nur mit im Sinne der StVO gesicherter Ladung, zu verlassen. Wird die Sicherung der Ladung durch den Transporteur nicht gewährleistet oder durch die Art des Fahrzeuges in Frage gestellt, sind wir jederzeit berechtigt die Bereitstellung der Materialien zu verweigern.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Für Betonfertigteile gelten entsprechend sinngemäß vorstehend Ausführungen zu IV. Deckenplatten und Wandplatten, Ziff. 1.; Ziff. 2.1 bis 2.2; Ziff. 3.3 bis 3.5.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Hinweise zu den Eigenschaften berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.