ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Betonwerk Carl Plötner GmbH Ausgabe 01. Juni 2020, bestehend aus: Teil 1 (Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen) S. 48-49 und Teil 2 (Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte) S. 50-51

AGB – Teil 1 – Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehend, wie oben genannt, aus Teil 1 und Teil 2. Teil 1 und Teil 2 sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich Deutschem Recht nach BGB und HGB, die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich abbedungen. Lieferungen und Leistungen werden nur auf Grund deutscher Normen, Vorschriften, Richtlinien und unserer Leistungsbeschreibungen erbracht. 

    Davon unberührt bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. 

  4. Vereinbaren wir mit unseren Vertragspartnern den Vertrag nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil B zu schließen, so gelten im Übrigen ergänzend hierzu die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil1 und Teil2 als vereinbart.

  5. Die Erfüllung des Vertrages setzt die rechtzeitige und richtige Vornahme der Obliegenheiten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner voraus. Dazu zählt insbesondere die Erfüllung unserer vertraglichen Terminsetzungen entsprechend unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und dieser AGB.

  6. Informationspflicht nach VSBG – An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir mit unserem Unternehmen nicht teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) fordert aber, dass wir trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de 

  7. Informationspflicht nach ODR-Verordnung für Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge    Für die Online-Streitbeilegung stellt die Europäische Kommission eine Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung. 

    Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ – es besteht die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Unsere Mail-Adresse lautet: [email protected]

  1. Unsere Angebote gelten vorbehaltlich der Produzierbarkeit und Vorliegen vollständiger Unterlagen, auch Pläne. Angebote sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und binnen drei Wochen nach dem Tag der Erstellung vom Vertragspartner angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen unseres Vertragspartners gelten als angenommen, mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Bestellung.
  2. Es sind unsere Pläne maßgebend. Erhält der Vertragspartner Pläne, so prüft er sie unverzüglich. Sie gelten spätestens nach 8 Kalendertagen oder durch Produktions- und Lieferanforderung als genehmigt, wenn wir bei Beginn der Frist hierauf hinweisen. Das Urheberrecht an unseren Plänen verbleibt uns.
  1. Unsere Preislisten und Preisangaben sind unverbindlich.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Preisangaben ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung. Preise frei Baustelle oder sonstigem Empfangsort gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und einwandfreier Anfuhrmöglichkeiten sowie Zufuhr innerhalb normaler Geschäftszeiten. Teilmengen werden als Vollausladung abgerechnet. Preisangaben pro m2 oder lfm. für Erzeugnisse schließen die Fugen zwischen den Erzeugnissen mit ein. Frachtangaben erfolgen unverbindlich.
  3. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde. Wird die Fracht von uns ausgeführt, so wird dem Preis eine Lieferung auf direktem Weg mit Motorwagen und Anhänger einschließlich 30 Minuten Entladezeit zugrunde gelegt. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden. Nebenkosten wie Kanal- und Straßengebühren, Ufer, Stell-, Liegeund Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Vertragspartner bzw. der Empfänger.
  4. Vereinbarungen über Skonti und Nachlässe aller Art beziehen sich jeweils auf den Warenwert ab Werk.
  5. Das Abladen ist Sache des Vertragspartners. Hebezeug wird gesondert berechnet, desgleichen Paletten, Kanthölzer, Antirutschmatten und Traversen.
  6. 6. Angebotspreise, auch wenn sie ausdrücklich als verbindlich erklärt sind, stehen unter dem Vorbehalt der Weitergabe von Preiserhöhungen, insbesondere aus Frachten, Energie, Bindemittel, Zuschlagstoffen, Stahl, von jeweils min. 5%.
  7. Auch bei vereinbarten Preisen behalten wir uns Preiserhöhungen gegenüber einem Privatkunden vor, wenn und soweit die Lieferung erst vier Monate oder länger ab Vertragsabschluss erbracht wird. Ist unser Vertragspartner ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine des öffentlich rechtlichen Sondervermögens, behalten wir uns Preiserhöhungen sowie die Anwendung neuer Listenpreise, die ab einem Zeitraum von vier Wochen nach Vertragsabschluss eintreten, vor. Ausgenommen sind schriftlich vereinbarte Festpreise, mit dem ausdrücklichen Verzicht auf Preiserhöhungen. Dieser Verzicht auf Preiserhöhungen hat eine max. Gültigkeit von sechs Monaten und bedarf danach der schriftlichen Verlängerung.
  1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin gegenüber dem Vertragspartner schriftlich als verbindlich bestätigt wird und die an den verbindlichen Liefertermin geknüpften Bedingungen von dem Vertragspartner schriftlich bestätigt wurden.
  2. Ist für die Lieferung unserer Leistung eine Handlung des Vertragspartners erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Vertragspartner.
  3. Bei Überschreiten der Lieferzeit hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
  4. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
  5. Höhere Gewalt, Betriebsstörung und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Hackerangriffe auf unser Unternehmen oder auf unsere Zulieferer, die zu einer Einstellung oder Einschränkung/Behinderung unserer Produktion führen, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist unser Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
  6. Vertragsleistungen, deren vereinbarte Liefertermine durch den Vertragspartner abgesagt werden, gelten zum Liefertermin als erbracht und werden in Rechnung gestellt. Gefahrübergang nach Ziff. V. und Abnahme nach Ziff. X. gelten durch Bereitstellung der Lieferung als erfolgt. Auf Wunsch werden die Waren auf Risiko des Vertragspartners vorübergehend eingelagert, die Waren sind dann nicht versichert. Wir berechnen Lagerplatzgebühren in Höhe von EUR 48,00 / Woche / -Stapel (Decken, Wände) und EUR 48,00 / Woche / -Garage (Fertiggaragen).
  1. Die Gefahr geht mit Übergabe der verkauften Sache gemäß § 446 BGB oder mit der Abnahme des Werkes gemäß § 644 Abs. 1 BGB auf den Vertragspartner über. Versenden wir die Ware auf Verlangen unseres Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort – Ort der Niederlassung – so geht die Gefahr mit Übergabe an die zur Ausführung der Übersendung bestimmten Person über.
  2. Satz 2 der Klausel ist nicht anwendbar soweit ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB vorliegt.

Verweigert der Vertragspartner, ausgenommen im Falle der Mängelrüge, ganz oder teilweise die Annahme der Lieferung und Leistung, so sind wir nach Mahnung und erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise wegen der nicht angenommenen Leistung oder Lieferung Schadenersatz statt der Leistung oder Verzugsschaden geltend zu machen. Wir sind ohne Schadennachweis berechtigt, 20 % der nicht angenommenen Leistung oder Teilleistung zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

  1. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  2. Bei Pflichtverletzungen unserer Vertragspartner sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Vertragspartner haben, unbeschadet weitergehender Ansprüche, alle bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Vorarbeiten, insbesondere das Anfertigen der Pläne und der statischen Berechnungen, zu vergüten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, als Vergütung mindestens 10 % der Auftragssumme ohne Nachweis zu verlangen. Der Vertragspartner kann jederzeit den Nachweis führen, dass ein Anspruch überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  1. Die Leistungsverpflichtung sind nach § 275 BGB insbesondere ausgeschlossen, bei Einflüssen durch Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder Quarantäneanordnungen Hackerangriffe auf unser Unternehmen oder auf unsere Zulieferer sowie behördlich Anordnungen, soweit diese Ereignisse zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen.
  2. Von unseren Lieferverpflichtungen sind wir solange und insoweit frei, wenn:

    2.1 Kreditlimite und Zahlungsbedingungen, die von uns dem Auftraggeber eingeräumt wurden, von diesem nicht eingehalten werden, dazu zählen auch Einbehalte an fälligen Zahlungen.

    2.2 Arbeitsausstände jeglicher Art vorliegen, sowie außergewöhnliche Personaländerungen oder amtliche Eingriffe in den Personalbestand erfolgen.

    2.3 die Beschaffung der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Baumaterialien erforderlich sind, infolge von Umständen, die nicht von uns verschuldet sind, teilweise oder vollständig (auch vorübergehend) unmöglich werden oder nur unter erhebliche erschwerten Bedingungen möglich sein sollte.

    2.4 unsere produktion aufgrund von Hackerangriffen auf unser Unternehmen oder auf unsere Zulieferer, eingestellt, eingeschränkt oder behindert wird.

  3. Soweit wir nach § 275 BGB infolge von Naturereignissen, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder Quarantäneanordnungen, Hackerangriffen auf unser Unternehmen oder auf Zulieferer sowie behördlicher Anordnungen nicht leisten können, steht dem Kunden kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  4. Die vereinbarten Lieferleistungen können nur bei normalen Lieferbedingungen mit konstanten Tag-/ Nachttemperaturen von min. +3°C erfüllt werden. Bereits bei Absinken der Tag-/ Nachttemperaturen unter +8°C ist die Anlagen- und Lieferleistung verminderten und vertragliche Liefervereinbarungen und Leistungen können nicht oder nur verzögert bzw. vermindert erfüllt werden.
  5. Nichterfüllbarkeit liegt auch vor, wenn sich nach Auftragsannahme zeigt, dass die Leistung mit den bestehenden technischen Betriebsmitteln nicht oder nur mangelhaft erbracht werden kann.
  6. Bei Nichtverfügbarkeit und/oder Nichterfüllbarkeit der Leistung sind wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung befreit, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich informieren und dessen erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Für den Fall, dass wir von der Vertragserfüllung befreit sind, sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Bereitstellung der Materialien zur Verladung erfolgt kommissioniert zur Selbstbeladung des Fahrzeuges durch den Transportunternehmer bzw. den Fahrzeugführer (Transporteur). Den Transporteur trifft die Pflicht zur Verladung und Entladung entsprechend den Vorschriften der §§ 22, 23 StVO, in Abkehr der Vorschrift des § 412 Satz 1 HGB. Stellen wir auf Wunsch des Transporteurs die Materialien auf das Fahrzeug stellt dies keine Verladetätigkeit im Sinne des § 412 HGB dar. Für die Verladung und Ladungssicherung im Sinne der §§ 22, 23 StVO ist in jedem Fall ausschließlich der Transporteur verantwortlich. Dieser verpflichtet sich das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen und das Werksgelände, nur mit im Sinne der StVO gesicherter Ladung, zu verlassen. Wird die Sicherung der Ladung durch den Transporteur nicht gewährleistet oder durch die Art des Fahrzeuges in Frage gestellt, sind wir jederzeit berechtigt die Bereitstellung der Materialien zu verweigern.

  1. Der Vertragspartner sorgt für die Benutzbarkeit der Zufahrts- und Montagewege für unsere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 38 t, einer Wegbreite von mindestens 3,50 m und freiem Höhenraum von mindestens 10,00 m. Im Bereich der Zufahrt und der Baugrube liegende unterirdische Einbauten oder Bauwerke, insbesondere Tanks, Kanäle, Leitungen u.a. müssen uns unter Angabe der Belastbarkeit und Lage unaufgefordert benannt werden; sich ergebende Risiken hieraus gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Vertragspartners; dasselbe gilt für Kosten und Risiken für evtl. erforderliche Überbrückung oder Herrichten der Wege. Im Schwenkbereich des Montagekrans verlaufende Telefon- oder Stromleitungen sowie andere Behinderungen müssen bauseitig verlegt und entfernt sein. Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners, die Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen; erforderlich sind 2,5 kg/cm2 . Auftretende Behinderungen sind Entbindungsgründe nach Ziff. VII. Unserem Vertragspartner obliegt die etwa erforderlich werdende Reinigung der öffentlichen Zufahrtsflächen.
  2. Unsere Fahrzeuge befahren nur Straßen nach StVO. Verlässt der Fahrer auf Weisung des Vertragspartners, oder dessen Gehilfen diese Straßen, haften diese für entstehende Schäden.
  3. Das Abladen hat durch den Vertragspartner unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Bei Abladen wird die gelieferte Ware durch den Vertragspartner oder dessen Gehilfen überprüft auf Menge, Beschaffenheit, Warenart und Qualität. Die Annahme der Ware gilt als Abnahme.
  4. Mängel sind schriftlich anzumelden, ein Einbau darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Wird fehlerhaftes Material verarbeitet gilt es als mangelfrei abgenommen. Ansprüche auf Minderung, Austausch usw. sind dann verwirkt.
  5. Wir berechnen bei unberechtigten oder verspäteten Beanstandungen uns entstehende Kosten.
  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress gemäß § § 478 BGB werden ausgeschlossen. Zum entsprechenden Ausgleich erhält der Käufer, der die Ware weiterveräußert, einen Rabatt bzw. einen Sonderpreis. Insbesondere wird der Lieferantenregress ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität und Farben, Bruch bei Steinen in handelsüblichen Grenzen sowie Haarrisse in Betonteilen und Garagen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Diese Regelung gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB.
  3. Alle Liefergegenstände aus Beton dürfen erst 28 Tage nach der Herstellung bzw. 25 Tage nach Lieferung belastet werden.
  4. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die „Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte“ gemäß unserer AGB – Teil 2 – sowie alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
  5. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  6. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Soweit wir planerische Leistungen erbringen, ist der Kunde zur Prüfung und Freigabe der Planunterlagen vor weiterer Verarbeitung verpflichtet. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sollte die erste Nacherfüllung scheitern, steht uns in jedem Fall ein zweiter Nacherfüllungsanspruch zu.
  9. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  12. Wenn die zweifache Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  13. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer XII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  1. Unsere Waren, insbesondere Betonwaren, Fertiggaragen und Baufertigteile sind bewegliche Sachen. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für diesbezügliche Ansprüche aus Sachund Rechtsmängeln, ausgenommen Schadenersatzansprüche nach Ziff. XII, ein Jahr ab Ablieferung. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 2 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Gewährleistungsansprüche aus von uns erbrachten Planungsleistungen für Herstellung, Wartung oder Verjährung für eine Sache verjähren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren.
  3. Sofern für unsere Waren ein Vertrag nach der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B zu Grunde liegt, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach 2 Jahren.
  4. Unternehmer, die unsere Waren als Sachen für ein Bauwerk, entsprechend § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB weiterverkaufen, sind verpflichtet, ihren Vertragspartner auf unsere vertragliche Verjährungsregelung hinzuweisen.
  5. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Käufers gem. vorstehender Ziffer XII sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  1. Der Vertragspartner ist bei Übergabe der Sache oder Leistung zur Zahlung des Kaufpreises in Bar verpflichtet. Die Kaufpreiszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Kaufgegenstandes. Erbringen wir Leistungen an einem Grundstück, die zu Wertsteigerungen beitragen, sind wir berechtigt vor Leistung Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen.
  2. Leistungen, die nach Menge, Beschaffenheit oder Terminstellung für den Vertragspartner erbracht werden, sind per Vorkasse jeweils hälftig bei Bestellung und bei Produktionsbeginn in Bar zu zahlen.
  3. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist dieser stets zur Zahlung per Vorkasse jeweils hälftig bei Bestellung und Produktionsbeginn in Bar verpflichtet.
  4. Die Zahlung ist mit Lieferung fällig; dies gilt auch für den Fall, dass Zahlung gegen Rechnungsstellung vereinbart ist. Zahlt der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, kommt er 10 Tage nach der Lieferung in Zahlungsverzug.
  5. Von vorstehenden Punkten 1. bis 3. abweichende Zahlungsvereinbarungen werden ausschließlich bei gleichzeitiger Vereinbarung eines individuellen Kreditlimits wirksam. Übersteigen unsere fälligen und nicht fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner dieses Kreditlimit, sind wir zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet.
  6. Zur Entgegennahme von Zahlungen ist unser Personal nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  7. Zahlungen des Vertragspartners werden zum Ausgleich unserer Forderungen, beginnend mit der jeweils ältesten fälligen Forderung verwendet. Die Regelungen des § 366 BGB sind in soweit ausdrücklich abbedungen.
  8. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt von dem Vertrag zurück zu treten. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners die Einräumung eines Zahlungszieles nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sofortkasse oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen oder von sämtlichen Verträgen zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Anmeldung des Insolvenzverfahrens durch unseren Vertragspartner oder des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren sowie bei Vorliegen sonstiger gerichtlicher Vollstreckungsverfahren. In diesen Fällen gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Vertragspartner die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Sind wir vorleistungspflichtig gilt ergänzend § 321 BGB.
  9. Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe unserer eigenen Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Regelung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner ist gestattet, den Beweis zu führen, dass höhere Zinsen als 5 Prozentpunkte – bei Nichtverbrauchern 8 Prozentpunkte – über dem Basiszinssatz nicht entstanden sind.
  10. Dem Vertragspartner steht ein Aufrechnungsrecht gegen unsere Ansprüche nur zu, wenn die Gegenansprüche des Vertragspartners unbestritten sind, ein rechtskräftiger Titel über diese vorliegt oder ein Anerkenntnis hierüber von uns abgegeben wurde. Dies gilt auch im Rahmen eines individuell vereinbarten Kreditlimits.
  11. Unsere Kontoauszüge zur Kontokorrentabstimmung gelten spätestens nach acht Kalendertagen als anerkannt, wenn wir bei Beginn der Frist darauf hinweisen.
  1. Stehen uns aus vertraglichen Beziehungen fällige Zahlungsansprüche zu, so können wir weitere geschuldete Leistungen (auch Teillieferungen) verweigern, bis der Vertragspartner die fälligen Zahlungen bewirkt hat.
  2. Macht der Vertragspartner für gelieferte Waren, die er nach § 377 HGB angenommen und verarbeitet hat; wegen behaupteter, nicht erkennbarer Mängel einen Zahlungseinbehalt geltend und belegt diesen nicht gleichzeitig schriftlich detailliert und nachprüfbar unter Benennung entstehender Kosten, können wir weitere geschuldete Leistungen (auch Teillieferungen) verweigern, bis der Vertragspartner die fälligen Zahlungen bewirkt hat.
  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung oder bei Werkvertragsarbeiten zur Verwendung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z. B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), sicherungshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem Kunden gegen den Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des Auftraggebers den überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges, der hierdurch entstehenden Teilforderung.
  4. Der Kunde ist bis auf weiteres berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen gegen den Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

AGB – Teil 2 – Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehend, wie oben genannt, aus Teil 1 und Teil 2. Teil 1 und Teil 2 sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich Deutschem Recht nach BGB und HGB, die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich abbedungen. Lieferungen und Leistungen werden nur auf Grund deutscher Normen, Vorschriften, Richtlinien und unserer Leistungsbeschreibungen erbracht.
  1. Sicherheit Materialpakete sind vorsichtig zu transportieren und zu öffnen. Es besteht Verletzungsgefahr durch aufspringende Bänder und herab- sowie herausfallende Produkte.
  2. Produktionsmaterial In der Verwendung der Materialien zur Herstellung der Erzeugnisse sind wir frei. Auch bei Festlegung der verwendeten hauptsächlichen Materialkomponenten (z.B. Quarz, Basalt) können aus fertigungstechnischen Gründen andere Materialien im technisch notwendigen Umfang beigegeben werden. Abweichungen von Mustern sind aufgrund naturbedingter und betontechnologischer Variationen der Materialien unvermeidlich.
  3. Bestellung 3.1 Die Bestellung muss die vorgesehene Lieferadresse, den Empfänger, die Warenart und die Lieferzeit enthalten. Die Befahrbarkeit der Baustelle durch Lastzüge mit Anhänger bis 41 t Gesamtgewicht und die Möglichkeit zur Entgegennahme der Ware – ggf. mittels Entladegeräten – werden vom Auftragnehmer vorausgesetzt. Eine Auslieferung mittels Kranfahrzeug bedarf entsprechender Vereinbarungen. 3.2 Frachtangebote sind freibleibend und können auch in laufenden Verträgen mit angemessener Frist geändert werden. Vorausgesetzt wird in jedem Fall Vollausladung. Bei Teilladungen wird Minderfracht zu Vollausladung berechnet.
  4. Lieferterminvoraussetzungen 4.1 Die gewünschten und notwendigen Aushärtezeiten des Betons nach Produktion sind vom Kunden bei der Lieferterminplanung zu berücksichtigen. 4.2 Ergeben sich im Verlauf des Baufortschrittes Änderungen an gemeinsam vereinbarten Lieferterminen, so ist der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet. Sind die Waren bereits gefertigt, werden diese von uns auf Lager genommen, die Berechnung erfolgt zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin in voller Höhe, Zahlung entsprechend unseren Zahlungsbedingungen.
  5. Temperatur-/Witterungsvoraussetzungen Betonerzeugnisse können bis zu einer minimalen Tag/- Nacht-Außentemperatur von + 3° C gefertigt werden. Nach Sondervereinbarung, mit einem Aufpreis, kann die Fertigung bestimmter Waren erfolgen, wenn die Temperaturen in der Nacht minus 6° C und am Tag plus 3° C nicht unterschreiten. Voraussetzungen in beiden Fällen sind die eisfreie Anlieferung von Sand und Kies aus den üblichen Lieferwerken sowie die Frostfreiheit der werkinternen Siloanlagen.
  6. Frost-/Tausalz-Widerstandsfähigkeit – Abriebwiderstand 6.1 Frische Betonteile, die grundsätzlich widerstandsfähig gegen Frost-/Tausalz sind, weisen in den ersten drei Monaten eine verminderte Frost-/Tausalz-Widerstandsfähigkeit auf. In dieser Zeit ist Schnee- und Eisglätte nur mit abstumpfenden Streumitteln (nicht Salz) zu beseitigen. In Fertiggaragen darf grundsätzlich kein Salz verwendet werden. 6.2 Haufwerkporige Betonteile (z.B. wasserdurchlässige Pflaster, Pflanzwälle, Leichtbetonteile) sind nicht Frost/- Tausalz widerstandsfähig und dürfen grundsätzlich nicht mit salzhaltigen Taumitteln in Berührung kommen. 6.3 Betonwaren, deren Oberfläche behandelt ist, z.B. versiegelt, dürfen nicht mit salzhaltigen Taumitteln in Berührung kommen. 6.4 Der Abriebwiderstand (Verschleiß), soweit angegeben, wird in allen Fällen mit dem Prüfverfahren nach Böhme ermittelt.
  7. Sichtflächen der Betonerzeugnisse 7.1 Oberflächen-Unregelmäßigkeiten Schalglatte Oberflächen von Betonfertigteilen, z. B. Stützwinkel, Decken, Wände, sind keine Sichtbetonflächen, sie weisen teilweise Lunker, schalraue Flächen und Aufbrüche für Hebemittel auf. Bei erhöhter Anforderung ist die Nacharbeit bauseitig durchzuführen. Auf der Oberfläche von Betonerzeugnissen können Poren (z.B. fertigungsbedingte Rüttelporen), Entmischungen des Betons und Schlempebildung auftreten. Nach den DIN-Vorschriften für die natürlichen Zuschlagstoffe ist ein gewisser Prozentsatz betontechnologisch unbedenklicher Bestandteile biologischer und physikalischer Art zulässig. Diese Bestandteile gelangen in die Betonmischung und damit in das Produkt. An der Oberfläche der Betonteile können dadurch punktweise Verfärbungen und Auswitterungen entstehen, bei Einschlüssen von eisenhaltigem Pyrith auch rostähnliche Ausblutungen auftreten. Alle genannten Erscheinungen sind von uns nicht zu verantworten, lassen keine Rückschlüsse auf mangelnde Dichte oder Festigkeit unserer Erzeugnisse zu, beeinträchtigen die Dauerhaftigkeit des Betons nicht. 7.2 Gestrahlte Oberflächen: Bei diesen Artikeln wird das Naturkorn des Oberflächenbetons durch Strahlen freigelegt. Die Oberflächen zeigen Unregelmäßigkeiten im Farbverlauf auf, die die naturnahe Optik unterstreichen. Gestrahlte Oberflächen sind griffig, zeigen aber auch einen höheren Verschleiß. 7.3 Ausblühungen: Ausblühungen entstehen durch einen natürlichen Vorgang und bestehen aus Kalk, der beim Abbinden des Zements als Calciumhydroxid entsteht und an der Oberfläche des Betons mit der Kohlensäure der Luft ein schwer lösliches Calciumcarbonat bildet. Bereits bei Anlieferung oder zu jedem späteren Zeitpunkt können Ausblühungen vorkommen; sie sind technisch nicht vermeidbar. In erster Linie entstehen sie durch besondere Witterungsbedingungen, denen der Beton – namentlich im jungen Alter – ausgesetzt ist und haben entsprechend unterschiedliche Ausmaße. In verlegten Flächen ist Auslöser oft Staunässe im Unterbau, die punktweise oder flächig auftritt. Die Güteeigenschaften und der Gebrauchswert unserer Erzeugnisse bleiben hiervon unberührt. Die normale Bewitterung löst das Calciumcarbonat mit der Zeit auf, die normale Verschmutzung und die mechanische Beanspruchung der Erzeugnisse unter Verkehr lässt die Ausblühungen häufig verschwinden. 7.4 Farbabweichungen: Nach verschiedenen Herstellungsverfahren gefertigte bzw. nach gleichen Herstellungsverfahren, aber zu verschiedenen Zeitpunkten gefertigte, sonst gleichartige Erzeugnisse (z. B. Bordsteine, Pflaster, Normalsteine, Abschlusssteine und Kurvenkeile) können Farbunterschiede zeigen, die wegen der Unterschiedlichkeit der Herstellungsverfahren bzw. der Fertigungszeitpunkte sowie durch Farbschwankungen der Rohstoffe technisch nicht vermeidbar sind. 7.5 Haarrisse: Haarrisse (bis 0,5 mm) können in besonderen Fällen auftreten; mit bloßem Auge sind sie am trockenen Erzeugnis häufig nicht erkennbar und erst zu sehen, wenn eine zunächst nasse Oberfläche fast abgetrocknet ist. Solche Haarrisse beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht, sofern ansonsten die normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt sind.
  8. Abnahme 8.1 Bei Übernahme unserer Leistung durch Beladen in unserem Werk oder bei Anlieferung bei Entladen, ist die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung unverzüglich zu prüfen. Bestehen Bedenken hinsichtlich Qualität oder Ausführung darf mit der Verarbeitung nicht begonnen werden. 8.2 Erfolgt die Auslieferung von Betonwaren (z. B. Pflaster) durch Kippfahrzeuge, so ist Kippbruch bis 3 % der Liefermenge technisch unvermeidbar; dies gilt auch für Betonwaren, die zwar paketiert geliefert werden, im Fertigungsverfahren jedoch einen Kippprozess durchlaufen haben, wie z. B. gekollerte/gerumpelte Steine (z. B. Country-Rock®). Bei Auslieferung mit Kranfahrzeugen und/oder Entladen mit Kränen sind Beschädigungen bis 1,5 % der Liefermenge technisch unvermeidbar. 8.3 Eine förmliche Abnahme unserer Leistung erfolgt nicht, außer in den Fällen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung oder eines Vertrages nach VOB. Die Abnahme gilt bei Annahme als erfolgt.
  9. Gebrauchstauglichkeit Betonteile sind frühestens 28 Tage nach Herstellung gebrauchstauglich. Die Verarbeitung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur bedingt möglich und bedarf der Rückfrage beim Hersteller. Bei Auslieferung ist der Fertigungszeitpunkt der Betonteile nicht zu erkennen, der Verarbeiter hat sich deshalb vor Verarbeitung durch Rückfrage kundig zu machen.
  10. Winterdienst Soweit Frost-/Tausalz-Widerstandsfähigkeit vereinbart wurde, ist zu beachten: Junge Betonteile sind noch nicht in vollem Umfang Frost-/Tausalz widerstandsfähig (siehe II Hinweise 6.1, 6.2, 6.3). Entsprechend vorsichtig ist deshalb auch ein maschineller Räumdienst durchzuführen. Um mechanische Beschädigungen an Betonteilen zu vermeiden, ist auch bei älteren Betonen ein „sanftes“ Räumen notwendig. Die Frost-/-Tausalz-Prüfung nach DIN EN Norm erfolgt mit NaCl. Andere Tausalze, Tausalzzusätze und zu hohe Tausalz-Konzentrationen können trotz voller Norm-Frost-/Tausalz-Beständigkeit zu erheblichen Schäden an den Betonteilen führen.
  1. Bestellung und Ausführung 1.1 Liefermenge: Der Bedarf an Steinen oder Platten pro Quadratmeter verlegter Fläche schließt die Fugen ein. Dementsprechend werden die Erzeugnisse so geliefert und abgerechnet, dass die bestellte Fläche unter Einhaltung des Rastermaßes belegt werden kann. 1.2 Ausführung: Bereits bei der technischen Planung ist die Fugenbreite, Oberfläche, Kantenausbildung, Materialstärke, Abstandhalter und Verlegeart zu berücksichtigen. Farbige Betonsteine mit Vorsatz sind vorzugsweise nur im Vorsatz gefärbt mit grauem Hinterbeton.
  2. Gesichtspunkte zur Beurteilung vor dem Verlegen 2.1 Fertigungsbedingter Absatz bei Bordsteinen: Bedingt durch das Fertigungsverfahren kann bei Bordsteinen mit Anlauf unterhalb des Anlaufs ein Absatz entstehen, der beim fertig verlegten Bordstein so tief sitzt, dass er optisch nicht mehr in Erscheinung tritt. Der Absatz ist technisch nicht vermeidbar und für den Gebrauchswert von Bordsteinen ohne Belang. 2.2 Fasenausbildung bei Pflastersteinen: Je nach Pflastersteinart werden Steine ohne Fase (scharfkantig), rundum gefaste und teilweise gefaste Pflastersteine unterschieden. Scharfkantige Steine sind im Kantenbereich naturgemäß empfindlich, kleinere Ausbrüche im gesamten Kantenverlauf sind deshalb unvermeidlich. Dies gilt in verstärktem Maß für Filtersteine in scharfkantiger Ausführung. 2.3 Oberflächen: In den Oberflächen der Betonwaren mit Vorsatz sind Einschlüsse größerer Gesteinskörner fertigungsbedingt unvermeidlich.
  3. Fremdeinflüsse auf Optik nach Verlegen 3.1 Die Oberflächen der Betonwaren sind offenporig. Feinstanteile aus Fugenmaterial oder auflagernden Materialien, organische Stoffe und/oder Chemikalien können tief eindringen und zu einer dauerhaften Verfärbung und Porenverschluss führen. Fugenmaterial deshalb vor Anwendung prüfen, ob färbende oder abschlämmbare Anteile enthalten sind. Fugenmaterial muss eine gewisse Elastizität aufweisen, bei harten Fugenfüllungen, die Pressung erzeugen, besteht Gefahr der Kantenabplatzungen an den Betonwaren. Fugenmaterial muss die Fuge wasserdurchlässig halten, da sonst auf den Betonwaren Ausblühungen, Moos und Algen gefördert werden. 3.2 Kantenabplatzungen: Pflastersteine, Gehwegplatten, Rinnenplatten und Bordsteine, die zu engfugig verlegt sind oder deren Unterlage (Tragschichten und Untergrund) nicht ausreichend tragfähig ist, werden infolgedessen, eventuell bereits beim Abrütteln, Kantenbeanspruchungen ausgesetzt, denen auch hochwertige Betone nicht widerstehen können. Die Folge sind Kantenabplatzungen; sie stellen keinen Mangel des Erzeugnisses, sondern einen Mangel des Unterbaus bzw. der Verlegeweise dar. Je nach Erzeugnis richtet sich die Fugenbreite nach DINVorschriften, Stein-System und Herstellerangaben. 3.3 Einbau: Die Betonsteine sind entsprechend der Vorgaben der DIN 18318 zu handhaben, zu versetzen, zu verlegen und auszufugen. Abstandhalter an den Betonsteinen sind nur Verlegehilfen, die DIN-Fugenbreite ist durch den Verleger herzustellen. Die verlegten Betonsteine sind mit einem ausreichend großen, jedoch nicht zu leistungsstarken Rüttelgerät abzurütteln. Bei empfindlichen Oberflächen ist die Zwischenlage einer Gummi- /Kunststoffplatte notwendig. Achtung: Nur trockene und sauber abgekehrte Flächen abrütteln. Es besteht sonst die Gefahr der Rüttelfleckenbildung = in die Poren der Betonsteine eingerüttelte Feinstteile. Zur Verringerung von Farbschwankungen immer aus mehreren Paketen gemischt verlegen.
  1. Produktions- und Liefertermine 1.1 Die Terminplanung kann erst aufgenommen werden, wenn uns durch den Kunden folgende Unterlagen vorgelegt wurden: 1.1.1 Bauablaufplan über das Gesamtprojekt. 1.1.2 Komplette, gültige Planunterlagen und Statik in Papierform, zusätzlich Ausführungspläne als DXFDateien. 1.2 Nach dem Vorliegen dieser Unterlagen sind bei der Planung folgende Mindest-Bearbeitungsfristen zu beachten: 1.2.1 Acht Wochen für die technische Bearbeitung und den Planversand zur Prüfung. 1.2.2 Zusätzlicher Zeitaufwand für mögliche Änderungen. 1.2.3 Vier Wochen bis zur Produktion nach endgültiger schriftlicher Planfreigabe durch den Kunden und Prüfstatiker. 1.2.4 Aushärtezeiten vor Auslieferung nach Vorgabe durch den Kunden (lt. DIN 28 Tage), vorbehaltlich produktionstechnischer Mindestzeiten. 1.2.5 Fünf Arbeitstage (ohne Samstag) nach vorgegebener Aushärtezeit bis zur Lieferung.
    1.3 Witterungsbedingte Erschwernisse (nachstehende Ziff. 1.4), höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse, Betriebsstörungen, Verkehrsbehinderungen, können zur Verschiebung vereinbarter Liefertermine führen und sind seitens des Kunden bei der Bauablaufplanung zu berücksichtigen. 1.4 Betonteile können bis zu einer minimalen Außentemperatur von +3°C gefertigt werden. Nach Sondervereinbarung, mit einem Aufpreis von EUR 2,00/m2 für Decken, EUR 4,00/m2 für Wände, kann die Fertigung erfolgen, wenn die Temperaturen längerfristig in der Nacht minus 6° C und am Tag plus 3° C nicht unterschreiten. Voraussetzungen sind in beiden Fällen die eisfreie Anlieferung von Sand und Kies aus den üblichen Lieferwerken, sowie die Frostfreiheit der werksinternen Siloanlagen.
  2. Prüfung und Freigabe 2.1 Von uns erstellte Pläne und Unterlagen werden dem Auftraggeber und Prüfingenieur als Dateien (Plt, PDF, Excel, Word) zur Detailprüfung zugesandt. Die Prüfung und Freigabe der Pläne ist uns schriftlich zu bestätigen; diese Pläne sind dann Produktionsgrundlage. Wände/Decken, die den geprüften Plänen entsprechen, sind mangelfrei. Pläne ohne schriftliche Freigaben können nicht in die Produktionsplanung übernommen werden. 2.2 Stellt uns der Kunden Statiken zur Verfügung, die nicht nach EUROCODE 2 erstellt sind, übernehmen wir keine Haftung für Umbemessungsfehler, die daraus entstehen.
  3. Ausführung, Preisstellung 3.1 Die Plattenstärke der einseitigen Decken- und zweiseitigen Wandplatten beträgt ca. 50 mm, Beton C 20/25, Betondeckung 20 mm = XC1 bei D = max. 14 mm Betonstahl. Standardelementbreite der Deckenplatten 3,00 m, Standardelementhöhe der Wandplatten 3,00 m, Füllgeschwindigkeit der Wandplatten max. 50 cm/h in gleichmäßigen Einzelschichten. Rückseiten/-Innenseiten zur statischen Bemessung nach Gitterträgerzulassung Oberflächenbeschaffenheit Glatt. Fugen zwischen Platten min. 40 mm. 3.2 Die Stahlbemessung und endgültige Plattenstärke erfolgt grundsätzlich nach DIN EN 206-1 / DIN EN 1992-1-1 (EC2), der statischen Berechnung, ergänzt um unsere produktionstechnischen Erfordernisse, Gitterträgerzulassungen, betriebsbedingten Bewehrungsstufen und Transport- /Montageanforderungen, zzgl. Verschnitt. 3.3 Die Schalseiten der Platten sind glatt, kein Sichtbeton, mit Lunkern, nach Spachteln tapezierfähig. Die Schalkanten sind teilweise konisch, teilweise rechtwinkelig oder gefast, schalrau und nicht sichtfähig, Schalmaterialreste an Schalkanten und in Aussparungen. Platten für WU-Bauwerke (WU-Richtlinie) bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung; technische Ausführung wie vorstehend, keine Gewähr für Risse- und Lunkerfreiheit. 3.4 Die Betonplatten werden auftragsbezogen kurzfristig gefertigt. Bauseitige Terminverschiebungen mit Lagerzeiten können in den Plattenstapeln zu Abdrücken, Verfärbungen und Verschmutzungen führen. 3.5 Die Produktionstoleranzen entsprechen DIN 18203- 1:1997-04 mit Abänderungen wie folgt: Tabelle 1, Zeile 2, min. +/- 15 mm; Tabelle 2, Zeile 1+2 (Schalseite zu Rohseite) – 5/+15 mm; Tabelle 3, Zeile 1, min. +/- 15 mm, Zeile 2 entfällt, Plattenenden beidseitig unbestimmt. Toleranzen gültig auch für Lage/Position aller Einbauteile, Ebenheit. Oberflächenbeschaffenheit ohne Toleranzzusage. Soweit EN 13369:2013 (D) zur Anwendung kommt, liegt Tabelle J1, Klasse 1, Schalseite, zugrunde; gültig jedoch nur für die Sicht-Oberflächen, nicht für Seitenflächen/ -kanten der Produkte. 3.6 In den Einheitspreisen ist enthalten: Bemessen der Platten nach gelieferten Plänen und Statiken (Papierform). Erstellen in Dateiform der Verlege-/ Versetzpläne nach gelieferten Kunden-DXF-Dateien, zugehörige Detailpläne mit Angaben der Größe/-Anzahl/-Aussparungen sowie Hinweise auf örtliche Bewehrung, Rechnung mit prüffähiger Massenermittlung. 3.7 Gesondert berechnet werden: Ausdruck der Kundendateien (wenn für die Bearbeitung notwendig), Versand von Plänen, Statiken usw. in Papierform an Stelle der Dateiform. Änderungen an freigegebenen Verlege-/-Versetzplänen, nach HOAI Sonderpläne, Statiken usw. 3.8 Die Abrechnung erfolgt nach Quadratmeter. Der Preis ermittelt sich: bei Fertigdecken aus dem m2 -Preis multipliziert mit dem Flächenaufmass aus den Außenkanten des Grundrisses, Zwischenwände werden durchgemessen, Aussparungen über 1,0 m2 abgezogen; bei Wandplatten aus dem m2 -Preis multipliziert mit dem Flächenausmaß aus den größten äußeren Elementmaßen über beide Platten gemessen, Aussparungen über 2,5 m2 werden abgezogen. Bewehrungsstahl und Gitterträger werden in Kilogramm entsprechend unserer statischen Berechnung nach unserer Stahlliste abgerechnet. Auf sämtliche Stahlpositionen wird ein pauschaler Verschnittzuschlag von 5 % berechnet. Bei Einkaufspreiserhöhungen für Stahl behalten wir uns auch für den Fall der Festpreisvereinbarung eine prozentuale Weitergabe der Preisänderung vor. Die Stahlbemessung erfolgt entsprechend unserer produktionstechnischen Anforderungen und Bewehrungsstufen. Aussparungen und Ausklinkungen werden komplett übermessen abgerechnet. Änderungen an bereits freigegebenen Plänen werden nach Stundensätzen berechnet. Die allgemeinen technischen Vorarbeiten an einem Auftrag werden durch uns mit 15 % der Gesamtauftragssumme bewertet und im Fall einer Auftragsrücknahme durch den Kunden entsprechend pauschal berechnet. 3.9 Pauschale Frachtpreise pro Quadratmeter (ohne Abladen) setzen voraus: eine Mindestladung pro LKW von 25 t (Minderausladung wird als Frachtzuschlag abgerechnet) sowie eine max. Gesamtstandzeit auf der Baustelle von 1 Stunde pro Fahrzeug (längere Standzeiten EUR 20,00 pro 1/4 Stunde). Frachtzeiten, einschließlich Fahr-, Warte-, Be-, und Entladezeiten: Montag-Freitag 6.00 bis 17.00 Uhr, abweichende Frachtzeiten werden mit Zuschlägen berechnet. 3.10 Bei Anlieferung der Fertigteile geht die Haftung mit dem Entladen auf Besteller/Baustelle über. Bei Anlieferung mit Innenlader ist bauseitig ein ebener, befestigter Entladeplatz mit harter Oberfläche bereit zu stellen. Größe 30,0 m x 4,0 m. Der Platz muss rückwärts mit Schwerlastzügen anfahrbar sein. Achslast min. 11,5 t, Bodenpressung der beladenen Innenladerpalette ca. 100 kg/dm2 . Für die Kippsicherheit der Palette ist bauseitig zu sorgen, gegebenenfalls durch mehrfaches Abstreben. Entladung symmetrisch zur Erhaltung der Standsicherheit. Leere Paletten sind unverschmutzt, deckungsgleich gestapelt, zur Abholung bereitzustellen. 3.11 Die Verwendung der Fertigplatten für wasserundurchlässige Bauwerke (WU-Richtlinie) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Angebotserstellung und anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung. 3.12 Aussparungen – mögliche Unfallgefahr Durch den Kunden sind Aussparungen in den Platten, insbesondere den Deckenplatten beim Entladen zu durchstoßen, da die Aussparungen bei Anlieferung ggf. noch mit Styropor verschlossen sind.
  1. Allgemein Stahlbeton-Fertiggaragen unterliegen einem, von den allgemeinen Baunormen abweichenden Regelwerk, das auf den speziellen Verwendungszweck abgestimmt ist. Unsere Fertiggaragen werden nach DIN V 20000-125- 2006-12 und DIN EN 13978-1: 2005-07 für Betonfertiggaragen gefertigt, ergänzt durch eine bauamtlich geprüfte Statik. Die zulässige Dachlast, ohne Eigenlast des Daches, beträgt max. 400 kg/m2 . Zulässige Bodenlast: Fahrzeuge bis max. 2,5 t oder Flächenlasten bis max. 350 kg/m2 . Dachabdichtung einlagig. Zulässig sind waagerechte Erddrucklasten bis 0,5 m Anschüttung, höhere Anschüttungen nach den Vorgaben für Erddruckgaragen. Feuerwiderstand nach EN 13369:2004, 4.3.4.1, 4.3.4.2 und 4.3.4.3.
  2. Grundausführung Garagenkörper mit Boden aus einem Stück. Außenputz weiß, Innenanstrich (ohne Boden) gesprenkelt. Schwingtor kunststoffbeschichtet, weiß. Dachentwässerung innen, hinten rechts. Betonboden rau abgezogen. Dachfläche Beton mit Dachabdichtung, einschichtig. Ausführung der Gewerke einfach, dem Verwendungszweck als Fertiggarage entsprechend. Alle nicht sichtbaren Flächen bleiben unbehandelt.
  3. Verputz Der Aussenputz zeigt eine Kornstruktur, die verarbeitungsbedingt Unregelmäßigkeiten in der flächigen Kornverteilung aufweisen kann. Durch die Lichtbrechung kann dadurch, insbesondere bei Farbputz (Sonderputz), der Eindruck einer optischen Schattierung entstehen. Es handelt sich dabei um keinen Mangel.
  4. Funktionseinschränkungen Die Fertigung der Garagen erfolgt entsprechend der Vorgaben der Garagen-Norm DIN EN 13978-1:2005-07 und ist entsprechend nach einfachsten Kriterien ausgeführt. Fertigungsbedingt sind die Oberflächen der Garagenkörper leicht wellig, dies zeigt sich an den Innenund Außenwänden auch nach Verputz und Innenanstrich sowie dem Flachdach mit < 2° Dachneigung. Auf Wandund Deckenflächen kann deshalb Schattenbildung, auf Dachflächen kann fertigungsbedingt Pfützenbildung auftreten. Einfachste Dachbeschichtung, zweikomponentig, mit begrenzter Lebensdauer. Torkonstruktion an Schnittkanten fertigungsbedingt mit Flugrostansatz, Torschwellen mit leichtem Rostansatz. Alle bewegten Teile wie Tür-/ Torblätter, Scharniere, Gestänge, Schlösser/Schlüssel sind bei Funktionsstörung nach Gefahrübergang vom Kunden zu warten/-instandzusetzen. Bohren/Dübeln ist ohne Schlagwerk mit geringem Druck durchzuführen, eine Bohrtiefe von max. 30 mm darf nicht überschritten werden. Um Bohrschäden auszuschließen sollten Teile bevorzugt mit „Betonkleber“ befestigt werden. DIN-Vorschriften, Richtlinien und der Stand der Technik des Wohn-/Gewerbebaus können nicht angewendet werden, so z. B. für Dacheindeckung die Festlegungen: nach DIN 18531 (Abdichtung von Dächern…), nach ZVDH Dachdecker-Regelwerk, Flachdachrichtlinie.
  5. Lieferzeit Terminabsprache der Lieferung nach Fertigmeldung der kundenseitigen (bauseitigen) Leistungen, insbesondere Fundamente sowie Zufahrt, durch den Kunden.
  6. Bauseitige Leistungen Folgende kundenseitigen (bauseitigen) Leistungen müssen erbracht werden: 6.1 Baugenehmigung: Rechtsgültige Baugenehmigung oder Bauanzeige vor Produktionsbeginn. 6.2 Absteckarbeiten, Fundamente: Abstecken der Garagenposition mit Schnurgerüst nach Vermessungsplan. Fundamenterstellung nach unseren Fundamentplänen. Zwischen Oberkante Fundament und Planum des Garagenaufstellplatzes ist 50 mm Luftraum freizulassen. Bei Doppelreihen-Garagen Fundamentbereiche überfahrbar, siehe Ziffer 6.4. Die Fundamente sind so rechtzeitig vor Montage zu erstellen, dass der Beton vollständig ausgehärtet ist und seine Endfestigkeit aufweist (unter normalen Witterungsbedingungen nach 28 Tagen). 6.3 Anschlüsse: Kanalanschlüsse, Entwässerungsanschlüsse und Wandanschlüsse sowie Abdichtungen zu vorhandenen Gebäuden. 6.4 Befahrbarkeit: Zufahrt Freiraum und Aufstellplatz für 38-t-Fahrzeug mit einer Raddrucklast von 5 t. Mindestdurchfahrbreite bei ebenem Gelände: Garagenbreite + 100 mm; lichte Versetzhöhe: 4,10 m. Balkone und sonstige Vorsprünge sind zu berücksichtigen. Freiraum vor dem Garagenaufstellplatz (Torseite) mind. 10 m auf voller Durchfahrtbreite. Freiraum und Zufahrt dürfen keine Steigung/Gefälle über 8 % (= 0,80 m auf 10 m) aufweisen. Bei abweichenden Verhältnissen sind Sonderregelungen zu treffen. Alle Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. 6.5 Erddruckgaragen: Erddruckgaragen benötigen beim Aufstellen umlaufend um die Garage einen freien Arbeitsraum von 1,00 m. Die erdberührenden Flächen der Garagen sind mit einem Bitumenanstrich zu versehen. Die Verfüllung des Arbeitsraumes sowie das Abdichten der erdberührenden Flächen und die Anordnung der Drainage sind bauseitig nach VOB und den DINVorschriften durchzuführen: Auffüllen und Verdichten lagenweise; Wandflächen, die später angeschüttet werden, sind mit einer Bauwerkabdichtung nach DIN 78145, einer Hinterfüllung mit frostsicherem, drainagefähigem Schüttmaterial, Y=19,0KN/cbm und einer Drainage bis unterhalb der Garagenunterkante nach DIN 18 308 zu versehen. Zum Auffangen des Erddrucks sind die Garagen im Lastfall E2 außerdem auf den Fundamenten zu verankern (Sonder-Fundamentsplan anfordern). Das Verfüllen des Arbeitsraumes um die Garagen muss ohne mechanisches Verdichten erfolgen. Die angeschütteten Flächen um die Garage dürfen nicht befahren werden. Das Verfüllen des Arbeitsraumes um die Garagen darf frühestens 28 Tage nach Betonierdatum erfolgen und muss ohne mechanisches Verdichten erfolgen. Die angeschütteten Flächen um die Garage dürfen nicht befahren werden. 6.6 Dachbegrünung, Terrassenausbildung, Dachaufbauten, erfolgen kundenseitig auf dessen eigene Verantwortung.

Für Betonfertigteile gelten entsprechend sinngemäß vorstehend Ausführungen zu IV. Deckenplatten und Wandplatten, Ziff. 1.; Ziff. 2.1 bis 2.2; Ziff. 3.3 bis 3.5.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Hinweise zu den Eigenschaften berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.