der Betonwerk Carl Plötner GmbH Ausgabe 01. Juni 2020, bestehend aus: Teil 1 (Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen) S. 48-49 und Teil 2 (Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte) S. 50-51
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehend, wie oben genannt, aus Teil 1 und Teil 2. Teil 1 und Teil 2 sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich Deutschem Recht nach BGB und HGB, die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich abbedungen. Lieferungen und Leistungen werden nur auf Grund deutscher Normen, Vorschriften, Richtlinien und unserer Leistungsbeschreibungen erbracht.
Davon unberührt bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers.
Vereinbaren wir mit unseren Vertragspartnern den Vertrag nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil B zu schließen, so gelten im Übrigen ergänzend hierzu die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil1 und Teil2 als vereinbart.
Die Erfüllung des Vertrages setzt die rechtzeitige und richtige Vornahme der Obliegenheiten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner voraus. Dazu zählt insbesondere die Erfüllung unserer vertraglichen Terminsetzungen entsprechend unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und dieser AGB.
Informationspflicht nach VSBG – An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir mit unserem Unternehmen nicht teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) fordert aber, dass wir trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de
Informationspflicht nach ODR-Verordnung für Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge – Für die Online-Streitbeilegung stellt die Europäische Kommission eine Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung.
Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ – es besteht die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Unsere Mail-Adresse lautet: [email protected]
Verweigert der Vertragspartner, ausgenommen im Falle der Mängelrüge, ganz oder teilweise die Annahme der Lieferung und Leistung, so sind wir nach Mahnung und erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise wegen der nicht angenommenen Leistung oder Lieferung Schadenersatz statt der Leistung oder Verzugsschaden geltend zu machen. Wir sind ohne Schadennachweis berechtigt, 20 % der nicht angenommenen Leistung oder Teilleistung zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Bereitstellung der Materialien zur Verladung erfolgt kommissioniert zur Selbstbeladung des Fahrzeuges durch den Transportunternehmer bzw. den Fahrzeugführer (Transporteur). Den Transporteur trifft die Pflicht zur Verladung und Entladung entsprechend den Vorschriften der §§ 22, 23 StVO, in Abkehr der Vorschrift des § 412 Satz 1 HGB. Stellen wir auf Wunsch des Transporteurs die Materialien auf das Fahrzeug stellt dies keine Verladetätigkeit im Sinne des § 412 HGB dar. Für die Verladung und Ladungssicherung im Sinne der §§ 22, 23 StVO ist in jedem Fall ausschließlich der Transporteur verantwortlich. Dieser verpflichtet sich das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen und das Werksgelände, nur mit im Sinne der StVO gesicherter Ladung, zu verlassen. Wird die Sicherung der Ladung durch den Transporteur nicht gewährleistet oder durch die Art des Fahrzeuges in Frage gestellt, sind wir jederzeit berechtigt die Bereitstellung der Materialien zu verweigern.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Für Betonfertigteile gelten entsprechend sinngemäß vorstehend Ausführungen zu IV. Deckenplatten und Wandplatten, Ziff. 1.; Ziff. 2.1 bis 2.2; Ziff. 3.3 bis 3.5.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Hinweise zu den Eigenschaften berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.